Elektronisches Fahrtenbuch erfordert u.a. zeitnahe und detaillierte Bewegungsprofile
Über die Folgen von Mängeln eines elektronischen Fahrtenbuches hatte jüngst das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.01.2019, Az. 3 K 107/18 zu entscheiden und hat dabei deren Beweiskraft nach einigen Mängeln verworfen. Wenngleich gegen dieses Urteil noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. VI B 25/19), sollte auf die Vermeidung der festgestellten Mängel dieses Streitfalles besonders geachtet werden, die da u. a. folgende waren:
- Nachträgliche Angaben zu den Fahrtanlässen durch (zeitlich unklare) Datenbankänderungen.
- Differenzen zwischen Km-Ständen lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen, TÜV usw.
- Keinerlei Abgleich zwischen tatsächlichem Tachostand im Fahrzeug und im Fahrtenbuch.
- Technische Fahrtenbuchlösung, die auch noch nach Jahren Änderungen in den Daten zulässt.
Nach Meinung des Finanzgericht genügen auch für die Ortsangaben der aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner nur dann, wenn diese zweifelsfrei und auf einfache Weise aus Unterlagen ermitteln lässt.
Neue Pfändungsfreigrenze steigt ab 01.07.2019 um 40€ auf 1.179,99€ für alle
Nicht bediente Schulden oder eine Privatinsolvenz können der Grund für einen Arbeitnehmer sein, dass ihm eine Pfändung seines Einkommens droht, wenn sein maßgebliches Netto-Einkommen die Grenzen überschreitet, die in den §§ 850 c und 850 f der Zivilprozessordnung als pfändungsfreies Einkommen festgelegt werden.
Diese Pfändungstabellen wurden am 04.04.2019 vom Bundesjustizministerium für im Bundesanzeiger veröffentlicht und gelten für die Zeit vom 01.07.2019 30.06.2021, soweit nicht gerichtlich Pfändungsbeträge ohne Tabelle festgelegt wurden. Sie berücksichtigen neben dem eigenen Nettolohn auch die evtl. Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners für 1-5 Personen (oder mehr). Sie erhöhen sich von 1.179,99€ für alle jeweils um 450€ bei einer, um weitere 250€ bei zwei Personen und um weitere jeweils 240€ bei drei bis 5 Personen.
Damit ist bei fünf und mehr unterhaltspflichtigen Personen ein Nettoeinkommen von insgesamt 2.620€ pfändungsgeschützt. Außerdem sind auch Sozialleistungen und Kindergeld pfändungsgeschützt. Versehentliche Zuvielpfändungen (z. B. nach alter Tabelle) müssen durch den Arbeitgeber vom Schuldner nach § 812 BGB zurückgefordert werden.
Übernachtungsnebenkosten-Pauschale für Berufskraftfahrer ab 2020
Der Gesetzgeber plant im Jahressteuergesetz 2019 u.a. auch eine für die Lohnbesteuerung äußerst wichtige Neuregelung durch § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 b EStG: Nämlich eine für im In- und Ausland gültige Pauschale von 8 Euro für Berufskraftfahrer zur Abgeltung von Mehraufwendungen für Übernachtungskosten in Fahrzeugen. Diese soll an allen Kalendertagen gewährt werden, an denen pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen zustehen.
Daneben sollen weiterhin tatsächliche höhere nachgewiesene Kosten geltend gemacht und abgezogen werden und zwar tageweise oder nach Maßgabe des BFM-Schreibens vom 04.12.2012 im BStBl 2012 Teil I Seite 1249 ff. Die Entscheidung selbst, ob pauschale oder tatsächliche Mehraufwendungen geltend gemacht werden sollen, kann nur einheitlich für ein Kalenderjahr erfolgen und zwar für jeden Arbeitnehmer getrennt und auch getrennt für evtl. mehrere Arbeitsverhältnisse.
Wenngleich diese gesetzliche Neuerung erst ab 01.01.2020 wirksam werden soll und auch noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, muss dem betroffenen Personenkreis angeraten werden, die organisatorischen Maßnahmen für eine zeitgerechte Umsetzung der Nachweise bzw. Glaubhaftmachung der Übernachtungen in Fahrzeugen sicherzustellen.